Wertpapiergeschäfte im Ausland: Quellensteuer
zurückerstatten lassen

12/08/ps. Manche Anleger verzichten auf Ansprüche auf (teilweise) Rückerstattung ausländischer Quellensteuer. Entweder aus Unwissenheit oder wegen der Absicht, daß diese Geschäfte dem deutschen Fiskus nicht bekannt werden sollen. Dies wäre aber der Fall, wenn der Antrag gestellt würde, da dafür eine Ansässigkeitsbestätigung, d. h. eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamtes, im Antrag beigebracht werden muß.
Die Rückforderung der einbehaltenen Quellensteuer erfolgt über länderspezifische Erstattungsformulare. Die Anzahl der auszufüllenden Formular-Exemplare variiert zwischen den einzelnen Ländern. Für den Antrag auf Erstattung sind länderspezifische Fristen einzuhalten. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen verfällt der Anspruch auf Erstattung endgültig.

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