Wahlen und Wählerverzeichnis: Gesonderter Antrag notwendig

4/2017/ps. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen, so der Bundeswahlleiter. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Auch wenn man über die in der Deutschenliste zu hinterlegende e-Mail-Adresse z. B. auf anstehende Bundestagswahlen und Wahlen
 
zum Europäischen Parlament hingewiesen wird, ist ein gesonderter Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis zu stellen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag findet am 24. September 2017 statt (weitere Hinweise unter www.bundeswahlleiter.de).

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