Vorsorgevollmachten fürs Ausland

10/2007/ps. Es stellt sich gerade für Zweitwohnungsbesitzer und Ruheständler, die längere Zeit des Jahres oder gar dauerhaft im Ausland wohnen, die Frage, ob eine deutsche Vorsorgevollmacht auch praktische Verwendung im Ausland finden kann.
Es ist leider nicht möglich, eine für alle Länder richtige Antwort zu geben. Dr. Sebastian Apfelbaum von der Bundesnotarkammer in Berlin weist auf folgendes hin:
"Gewöhnlich beschränkt sich die Beratung eines deutschen Notars auf das deutsche Recht. Bei Vollmachten eines Deutschen, die im Ausland Verwendung finden sollen, stellt sich aber die Frage, ob diese nach dem deutschen Recht oder dem ausländischen Recht behandelt werden. Dies entscheidet sich nach den Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts. Hier ist die Anknüpfung der Vollmacht umstritten, da es an einer gesetzlichen Festlegung fehlt. Während die deutsche Rechtsprechung grundsätzlich vom Recht des Wirkungslandes ausgeht, also dem Recht des Landes, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten soll, werden im Schrifttum auch andere Lösungen vertreten (vgl. Kropholler, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 2004, § 41 I.).
Insbesondere erscheint es mir wichtig, nochmals deutlich herauszustellen, dass bei dem Urkundsbeteiligten, also dem Rechtssuchenden, klar ermittelt werden muss, in welcher Jurisdiktion die Vollmacht zur Anwendung gelangen soll. Je nach Sachlage muss der Rechtssuchende eine Person mit der Fertigung beauftragen, die die entsprechende Rechtsordnung präzise kennt."
Es kommt also ganz entscheidend darauf an, in welchem Land die Vollmacht verwendet werden soll. Und die Urkundsperson muß sich hinsichtlich des betreffenden Landes auskennen. Falls eine deutsche Vollmacht im betreffenden Land verwendet werden kann, sollte die Vollmacht auch in übersetzter Fassung vorliegen oder gleich in der betreffenden Landessprache beurkundet werden.

Zurück zu V

Damit Sie auf der sicheren Seite sind !
... bei Häusern und Wohnungen in Spanien, Italien und Frankreich.