Vermietung und Haftung: Bauvorschriften eingehalten?

9/2019/ps. Die Entscheidung des BGH zur Beachtung von Sicherheitsvorschriften im jeweiligen Land sollte auch von privaten Ferienhausvermietern zum Anlass genommen werden, die eigene Immobilie unter diesem Aspekt zu überprüfen. Andernfalls droht die Haftung im Schadensfall.
Laut Bundesgerichtshof buchte der Kläger bei der Beklagten für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft wollte der damals sieben Jahre alte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers vom Hotelzimmer auf den Balkon laufen. Dabei prallte er gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen.
Landgericht und Oberlandesgericht hatten die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage zurückgewiesen.

Örtliche Vorschriften maßgeblich
Der Bundesgerichtshof – X ZR 166/18 – hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht.
Das Berufungsgericht hatte diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es die auf der Glastür angebrachten Markierungen – eine kleine Krone und einen dunkelblauen Punkt – als ausreichend betrachtet hatte, um einen Hotelgast vor den von der Tür ausgehenden Gefahren zu warnen. Der BGH hält dies aber nur für den Fall als ausreichend, wenn die Tür den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Entsprach die Tür diesem Standard nicht, sieht der BGH eine besondere Gefährdungslage, in der eine einfache Markierung auf der Scheibe nicht ausreicht.
Der Kläger hatte vorgetragen, eine Glastür für einen Balkon müsse nach den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen so beschaffen sein, dass sie einem Anprall eines siebenjährigen Kindes nach kurzem Anlauf standhalte. Dies gilt es nun vom Berufungsgericht zu überprüfen.

Private touristische Vermietung
Die Entscheidung des BGH zur Beachtung von Sicherheitsvorschriften im jeweiligen Land sollte auch von privaten Ferienhausvermietern zum Anlass genommen werden, die eigene Immobilie unter diesem Aspekt zu überprüfen. Andernfalls droht die Haftung im Schadensfall.
Zwar sind die baulichen Vorschriften für gewerbliche Hotels und Privatwohnungen, die touristisch vermietet werden, nicht identisch, aber auch für letztere gibt es bauliche und insbesondere die Sicherheit betreffende Vorschriften.
Unabhängig von der Einhaltung dieser Vorschriften kann immer wieder nur angeraten werden, dass sich Vermieter um eine Haftpflichtversicherung kümmern, um im Haftungsfall abgesichert zu sein.

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