Urkunden fürs Ausland

5/2010/ps. Je nach Land und Verwendung der deutschen Urkunde gelten unterschiedliche in- und ausländische Vorschriften.

Wenn beispielsweise aus einem deutschen Urteil heraus im Ausland vollstreckt werden soll, was ist dann zu tun, welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, lauten die oftmals nicht einfach zu beantwortenden Fragen.

Oder jemand will im Ausland heiraten? Welche deutsche Urkunden und in welcher Form muß er im Ausland vorlegen?

Oder jemand will im Ausland mit einer deutschen notariellen Vollmacht auftreten, welche Formalitäten muß die Vollmacht erfüllen, damit sie akzeptiert wird?

Weitere Begriffe, die bei der Verwendung von Urkunden im Ausland von Bedeutung sein können: Apostille, Legalisation, Personenstatut, Exequatur usw.

Apostille und Überbeglaubigung

Wenn eine deutsche Urkunde im Ausland verwendet wird, stellen sich meist zwei Fragen:

Muß die Urkunde übersetzt werden, gegebenenfalls von wem, gegebenenfalls überbeglaubigt werden?

Muß die Urkunde mit der Apostille versehen oder in sonstiger Weise ?legalisiert? werden, damit die Urkunde im Ausland anerkannt wird?

Sie können natürlich die ausländische Stelle befragen, die die Urkunde verlangt, oder diejenige Behörde oder Person, die die Urkunde ausgestellt hat. Oftmals geht es nicht ohne fachliche Hilfe, die richtige Antwort zu finden.

Wichtig: diese Fragen sollten sehr frühzeitig abgeklärt werden, damit die eigentliche Angelegenheit nicht plötzlich ins Stocken gerät, weil beispielsweise die Apostille für die Urkunde fehlt.

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