Steuern: Wohnsitz und Doppelbesteuerungsabkommen
12/2008/ps. Bei Doppelbesteuerungsabkommen, also steuerlichen Verträgen mit anderen Staaten, spielen die Begriffe "Ständige Wohnstätte" und "Mittelpunkt der Lebensinteressen" eine gewichtige Rolle, weil davon in aller Regel die beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht und davon weitergehende steuerliche Konsequenzen abgeleitet werden. Vereinbarungen in diesen Verträgen gehen den deutschen Vorschriften vor.
"Ständige Wohnstätte"
Eine Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
"Mittelpunkt der Lebensinteressen"
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Wenn es also eine Auslandsberührung gibt, so ist unter steuerlichen Gesichtspunkten zuerst zu fragen, ob es überhaupt ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Gibt es kein derartiges Abkommen, kommen die deutschen steuerlichen Vorschriften ohne Einschränkung zur Anwendung. Gibt es ein derartiges Abkommen, ist zu fragen, was und wie dies in diesem Abkommen geregelt ist, was dann wiederum Auswirkungen auf die Anwendung der deutschen Vorschriften hat, so eben auch im Hinblick auf die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht und die einzelnen Steuern.