Vermögensteuer
8/2007/ps. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist die deutsche Vermögensteuer seit 1997 weggefallen. Somit hat sich dieses Thema zumindest vorläufig erledigt. Sollte sie aber wieder eingeführt werden, ist damit zu rechnen, daß wie in der Vergangenheit auch und gerade Auslandsimmobilien davon betroffen sein werden. International gesehen gibt es aber die Vermögensteuer zur Zeit beispielsweise in Frankreich und in Spanien.
Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig
Gemäß § 1 Vermögensteuergesetz (VStG) waren alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unbeschränkt vermögensteuerpflichtig, wobei sich diese Steuerpflicht grundsätzlich auf das Gesamtvermögen, also auch auf ausländisches Vermögen, erstreckte. Bei Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – war deshalb zu prüfen, ob der deutsche Fiskus laut DBA Vermögensteuer verlangen durfte oder nicht.
Beispiel: Bei einer Ferienimmobilie in Spanien konnte laut DBA sowohl Spanien als auch Deutschland Vermögensteuer für dieses Objekt verlangen, die spanische Steuer wurde bei der deutschen Steuer angerechnet. Im Gegensatz dazu war beispielsweise französisches Grundvermögen laut DBA von der deutschen Vermögensteuer befreit.
Immobilien in Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkommen unterlagen der deutschen Vermögensteuer, die im Ausland gezahlte Vermögensteuer wurde aber auf die deutsche Vermögensteuer angerechnet ( § 11 VStG). Da es aber in Deutschland keine Vermögensteuer mehr gibt, kann man eine ausländische Vermögensteuer in Deutschland nicht mehr anrechnen lassen.