Steuern: Nachweis der Steuerzahlung

7/2009/ps. Unterlagen über Steuerzahlungen sammeln
Wichtig: Für alle bezahlten ausländischen Steuern, die in Deutschland bei der deutschen Steuerschuld angerechnet werden dürfen, müssen über die Bezahlung Nachweise vorgelegt werden. Es ist gesetzlich festgelegt, daß der Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern mit der Vorlage entsprechender Urkunden zu führen ist. Unterlagen in deutscher Übersetzung können verlangt werden.
So ist hinsichtlich der Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern in § 68 b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt, daß der Steuerpflichtige den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen hat und eine beglaubigte Übersetzung verlangt werden kann. Bevor man sich aber eine kostspielige Übersetzung anfertigen läßt, ist es sinnvoll vorneweg anzufragen, ob eine Übersetzung tatsächlich verlangt wird.

§ 68 b EStDV: “Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.”

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