Testierverbot

11/2007/ps. Gibt es denn überhaupt ein Testierverbot zugunsten von Altenheimen, wird sich mancher fragen. Das gibt es tatsächlich in Deutschland und ist im Heimgesetz geregelt. Gemäß § 14 Heimgesetz ist es dem Träger eines Altenheimes grundsätzlich untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen zu lassen. Der Inhaber eines Altenheimes darf also mit seinen Bewohnern keinen Vertrag abschließen, wonach die Bewohner dem Altenheim das gesamte Erbe oder einen Teil davon vermachen. Dadurch sollen die Bewohner vor erbschleichenden Betreibern von Altenheimen bewahrt werden, die Vorschrift dient also dem Schutz der Bewohner. Dieses Verbot gilt aber auch dann, wenn der Bewohner keinen Vertrag abschließt sondern ein Testament zugunsten des Altenheimes macht, falls der Heimträger davon weiß. Vermacht aber ein Bewohner dem Altenheim in einem Testament ohne Kenntnis des Altenheims sein Vermögen oder einen Teil davon, ist dies zulässig. Im übrigen gibt es noch weitere Ausnahmen vom Testierverbot. Verfassungsrechtlich ist dieses Testierverbot laut Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden.

Testierverbot auch für ausländische Altenheime?

Vor dieser Frage standen das Landgericht Oldenburg und das Oberlandesgericht Oldenburg. In Lima war eine deutsche Bewohnerin verstorben und hatte dem dortigen Altenheim, wo sie gelebt hatte, mittels Testament ihr Vermögen vermacht. Im Verfahren um den beantragten Erbschein entschied das Landgericht, dass dieses Testierverbot auch für ausländische Heime gelte und dadurch das peruanische Altenheim das Nachsehen gehabt hätte. Das Oberlandesgericht kam dagegen in II. Instanz zu der gegenteiligen Rechtsauffassung, dass dieses Testierverbot nicht für letztwillige Verfügungen zugunsten ausländischer Altenheime gelte.

Die Konsequenz aus diesem Urteil: wer seinen Lebensabend in einem ausländischen Altenheim verbringt, kann mit dem ausländischen Altenheim eine Vereinbarung über sein Erbe zugunsten des Altenheims treffen. Das Testierverbot gemäß deutschem Heimgesetz gilt nicht. Auf der anderen Seite kann dies aber zum Problem werden, wenn hilflose Bewohner massiv beeinflusst werden und sich nicht zu wehren wissen. Und potentielle Erben werden dies gar nicht gern sehen. Denn je mehr das Heim erhält, um so geringer wird das Erbe. Allerdings gibt es für deutsche Ruheständler, die beispielsweise im Ruhestand nach Spanien übergesiedelt sind, wenige adäquate Heimplätze, so daß die allermeisten Ruheständler, wenn sie denn pflegebedürftig geworden sind, wieder nach Deutschland zurückkehren.

Im übrigen hat im vorliegenden Fall das OLG das LG angewiesen zu überprüfen, ob die Heimbewohnerin überhaupt testierfähig war. Wenn sie nicht testierfähig gewesen ist, wäre das Testament ungültig und die Schwester der Verstorbenen würde Erbin. Die fehlende Testierfähigkeit als letzter Rettungsanker für die Erbin…

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