Steuern: Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Auslandsimmobilien
7/2009/ps. Steuerersparnis: Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen usw. auch bei Auslandsimmobilien
Die Steuerermäßigung bzw. der Steuerabzug kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder ? bei Pflege- und Betreuungsleistungen ? der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Das Heim oder der Ort der dauernden Pflege muß in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
§ 35a EStG: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Diese Steuerermäßigungen gibt es für:
- haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 1 EStG).
- andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
- die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Wie die Bundesregierung schon vermutet hat, wird sich diese Einbeziehung von Auslandsimmobilien nicht sehr stark auswirken, da die meisten Steuerpflichtigen diese Steuerersparnis ganz oder teilweise mit Rechnungen aus dem Inland werden geltend machen können.