Steuern: Haushaltsnahe Dienstleistungen bei Auslandsimmobilien

7/2009/ps. Steuerersparnis: Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen usw. auch bei Auslandsimmobilien
Die Steuerermäßigung bzw. der Steuerabzug kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder ? bei Pflege- und Betreuungsleistungen ? der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Das Heim oder der Ort der dauernden Pflege muß in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

§ 35a EStG: Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Diese Steuerermäßigungen gibt es für:

  • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 1 EStG).
  • andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
  • die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Wie die Bundesregierung schon vermutet hat, wird sich diese Einbeziehung von Auslandsimmobilien nicht sehr stark auswirken, da die meisten Steuerpflichtigen diese Steuerersparnis ganz oder teilweise mit Rechnungen aus dem Inland werden geltend machen können.

Rechnung und keine Barzahlung
Voraussetzung für die vorstehenden Steuerermäßigungen ist, dass über die Leistungen eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt (also keine Barzahlung). Die Immobilie im Ausland muß kein Hauptwohnsitz sein, es dürfen also auch die Kosten für eine Ferienwohnung geltend gemacht werden. Immerhin: es gibt eine Diskriminierung für Auslandsimmobilien weniger. Nachteilig ist, dass das Finanzamt eine Übersetzung von in ausländischer Sprache verfassten Rechnungen verlangen kann. Und ob ein Verwalter einer ausländischen Wohnung bereit sein wird, die Kosten von haushaltsnahen Dienstleistungen gesondert für das deutsche Finanzamt auszuweisen, wird man wohl mit Nein beantworten müssen. Haben Sie also genügend deutsche Rechnungen für diese Steuerersparnis vorliegen, bietet es sich an, diese einzureichen.
Damit auch alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, sollten vorweg alle Aspekte (Art der Tätigkeit, Umfang, Höhe des möglichen Abzuges, Rechnungen usw.) für die jeweilige Tätigkeit abgeklärt sein.

Haushüter
Jedenfalls haben Ruheständler oder sonstige Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten und die kostenlosen Aufpasser-Dienste von Freunden und Verwandten für die deutsche Immobilie nicht auf Dauer in Anspruch nehmen können oder wollen und einen professionellen Haushüter für die deutsche Immobilie einschalten, hier auch eine Art von Steuersparmöglichkeit (natürlich nur im Rahmen des oben erwähnten Höchstbetrages für haushaltsnahe Dienstleistungen).
Umgekehrt gilt aber auch: der Haushüter der ausländischen EU-Immobilie kann grundsätzlich steuersparend beauftragt werden.
Im übrigen gilt auch bei Haushütern: vorweg alle Aspekte (Art der Tätigkeit, Umfang, Höhe des möglichen Abzuges, Rechnungen usw.) abklären.

Was ein Haushüter alles tun könnte:
Allgemein formuliert: Betreuung des Hauses oder der Wohnung und des Gartens.
Regelmäßige Lüftung und Kontrolle von Heizung, Strom, Wasser, Fenster und Türen,
Leerung Briefkasten und Weiterleitung der Post, Kontrolle Fax-Gerät, Pflege der Pflanzen im Haus, Gartenpflege, eventuell Überwachung der Durchführung von Arbeiten dritter Personen, z.B. von Handwerkern.
Empfehlenswert ist eine schriftliche Vereinbarung und eine Liste für den Haushüter mit den Aufgaben des Haushüters.

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