Steuern: Gewerblicher Grundstückshandel
1/2008/ps. Ob ein - steuerlich gesehen - gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist unter Einbeziehung von Auslandsimmobilien zu beurteilen.
Die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel hat eine lange Geschichte und kann im Einzelfall äußerst schwierig sein. Es soll hier nur der Auslandsimmobilienbezug erwähnt werden, nämlich der nachteilige Aspekt, daß für die Frage des gewerblichen Grundstückshandels grundsätzlich auch ausländische Objekte mitzählen. Wird die “Drei-Objekt-Grenze” innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs überschritten, ist grundsätzlich von einer steuerlich nachteiligen gewerblichen Betätigung auszugehen.
Beispiel: innerhalb von drei Jahren verkauft E seine spanische Immobilie und drei deutsche Eigentumswohnungen. Damit wird die “Drei-Objekt-Grenze” innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs eindeutig überschritten, so daß es sich um eine nach deutschem Steuerrecht nachteilige gewerbliche Veräußerung handeln könnte.
Laut BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 – X R 74/99 liegt aber kein gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf des eigenen Wohnhauses vor. Immobilienobjekte sind in der Regel nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken erworben werden. Man beachte aber die Formulierung “in der Regel”.