Steuern: Weiterhin gemeiner Wert für Auslandsimmobilien

7/2009/ps. Mit der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform wird die bisherige diskriminierende Bewertung von Auslandsimmobilien wegfallen, da nunmehr auch inländische Immobilien realistisch(er) bewertet werden sollen und die früheren Einheitswerte nicht mehr gelten, so zumindest die gesetzgeberische Absicht.
Die Bewertung von Auslandsimmobilien für die deutschen Steuern ändert sich dagegen nicht, diese werden wie schon bisher mit dem gemeinen Wert bzw. ungefähren Verkehrswert in Ansatz gebracht.
Der Wert deutscher unbebauter Grundstücke ist nach der Fläche und den jeweils aktuellen Bodenrichtwerten zu ermitteln. Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln. Für diese Wertermittlungsverfahren gibt es spezielle Vorschriften.
Diese Bodenrichtwerte und Vorschriften über die Wertermittlungsverfahren sind für ausländische Immobilien nicht vorhanden bzw. nicht verwendbar. Insofern gibt es also auch in Zukunft Unterschiede bei der Wertermittlung.

Bewertungsabschlag
Immerhin: Vermietete Immobilien in EU-Ländern erhalten auch einen Bewertungs-abschlag von 10 Prozent. Dies gilt laut Gesetzestext ausdrücklich für im EU-Ausland gelegene vermietete Immobilien. Mit der Erwähnung von EU-Immobilien im Gesetzestext lässt sich immerhin konstatieren, dass die von EU und Europäischem Gerichtshof geforderte Einhaltung des Diskriminierungsverbotes von EU-Immobilien im deutschen Steuerrecht zumindest teilweise berücksichtigt wird.

Schwierig: Wie ist der deutsche steuerliche Wert für die ausländische Immobilie zu ermitteln?
Als Wert für die ausländische Immobilie ist der Preis anzusetzen, der im Falle einer Veräußerung zu erzielen wäre. Im konkreten Fall wird es insbesondere bei Liebhaberimmobilien oder sehr individuellen Objekten sehr schwierig sein, den fiktiven Verkaufspreis zu bestimmen, der als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer dienen soll. Etwas einfacher ist es bei typischen Eigentumswohnungen bzw. Reihenhäusern "von der Stange", weil die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Verkaufsdaten zur Verfügung stehen.

Letztendlich wird es immer darauf ankommen, ob der zuständige deutsche Finanzbeamte den vom Steuerpflichtigen angenommenen Wert akzeptiert oder nicht. Zumindest aus der DSA-Beratungspraxis sind keine Beispiele bekannt, in denen Mitglieder über große Meinungsverschiedenheiten mit Finanzbeamten berichten. Es ist aber dennoch anzuraten, den Wert nicht allzu tief anzusetzen, weil gerade dies dazu führen könnte, dass ein Finanzbeamter genauer wissen will, wie man denn auf diesen Wert gekommen ist (siehe auch das Stichwort Bewertung).

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