Ausländische Steuern: Anrechnung und Anrechnungsmethode 

5/2010ps. Es handelt sich dabei um einen Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der gerade im Zusammenhang mit dem Ausland eine sehr große Rolle spielt. Durch die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer kann eine Doppelbesteuerung vermieden werden, wenn sie denn im Einzelfall gesetzlich zulässig ist.
Im Einzelfall ist festzustellen:

  • Kommt die Anrechnungsmethode überhaupt zur Anwendung (oder etwa eine andere Methode, beispielsweise die Freistellungsmethode, oder kommt es zu einer Doppelbesteuerung)?
  •  Welche ausländische Steuer darf bei welcher deutschen Steuer in welcher Höhe angerechnet werden?
  • Welche sonstigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Maßgebliche deutsche Vorschriften finden sich u. a. in Doppelbesteuerungsabkommen, dem deutschen Einkommensteuer- und dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Beispiel aus dem Bereich Auslandsimmobilien: Vermietung einer spanischen Ferienimmobilie

Laut DBA Deutschland-Spanien unterliegen die Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger mit Hauptwohnsitz in Deutschland aus der privaten Vermietung einer spanischen Immobilie erzielt, sowohl der spanischen als auch der deutschen Einkommensbesteuerung, wobei die spanische Einkommensteuer bei der deutschen Einkommensteuer anteilig angerechnet werden darf. Wichtig also: es darf die ausländische Einkommensteuer nur in Höhe der deutschen Einkommensteuer angerechnet werden, die auf die ausländischen Einkünfte anfällt.

Formel für die anteilige Anrechnung:

Deutsche Einkommensteuer insgesamt x ausländische Einkünfte (geteilt durch)
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Summe der Einkünfte

Wenn die deutsche Einkommensteuer hinsichtlich der spanischen Vermietungseinkünfte geringer ausfallen sollte als die spanische Einkommensteuer, verbleibt es unterm Strich für den Steuerpflichtigen bei der spanischen Einkommensteuer.
Wichtige Voraussetzung für die Anrechnung ist im übrigen, daß die ausländische Steuer festgesetzt, gezahlt und um einen eventuell entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt ist. Darüber kann das deutsche Finanzamt einen Nachweis verlangen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auch im Falle einer ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist zu überprüfen, ob die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt, falls im Ausland Erbschaft- oder Schenkungsteuer bezahlt wurde.

Besteht die Erbschaft nur zum Teil aus Auslandsvermögen oder eben einer Auslandsimmobilie, so ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Weise zu ermitteln, daß die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird.

Die Formel der Anrechnungsmethode:

Deutsche Erbschaftsteuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen (geteilt durch)
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steuerpflichtiges Gesamtvermögen

Der anrechenbare Teil der ausländischen Steuer ist für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen, wenn Auslandsimmobilien oder sonstiges Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten gelegen ist. Diese Ausführungen über die Erbschaftsteuer gelten entsprechend auch für Schenkungen von Auslandsimmobilien.

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