Steuern: Abzugsverfahren für ausländische Einkünfte

7/2009/ps. Gemäß § 34c Abs. 2 und 3 EStG kann bei ausländischen Einkünften statt der Anrechnung die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
Praktisch bedeutet dies, dass die steuerliche Entlastung durch das Abzugsverfahren vom persönlichen Steuersatz abhängig ist. Wichtige Voraussetzung für den Abzug ist im übrigen, daß die ausländische Steuer festgesetzt, gezahlt und um einen eventuell entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt ist. Darüber kann das deutsche Finanzamt einen Nachweis verlangen.

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