Steuern, Wohnsitz und Melderecht

12/2008/ps. Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz, Wohnung und Hauptwohnung usw. sind rechtliche Begriffe, die es auseinander zu halten gilt, damit im Einzelfall auch die Konsequenzen richtig erkannt werden. Auf der einen Seite gibt es das Meldegesetz, auf der anderen Seite auch die Abgabenordnung und sonstige steuerliche Gesetze, die vom Wohnsitz Konsequenzen ableiten.

Mehrere Wohnungen in Deutschland: Hauptwohnung und Nebenwohnsitz
Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muß sich für diese anmelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Büro- und Geschäftsräume sind keine Wohnungen im Sinne des Meldegesetzes.
Bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei Verheirateten (Ehepaare mit ihren Kindern einschließlich Stief- und Pflegekinder, Ehepaare ohne Kinder) gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung.

Zweitwohnsitz in Deutschland, Hauptwohnsitz im Ausland
Personen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart:
- Alleinige Wohnung,
- Hauptwohnung, 
- Nebenwohnung,
- Wohnung im Ausland.

Haben Personen nur eine Wohnung in Deutschland (so die übergroße Zahl aller Fälle), so handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Melderechts um eine alleinige Wohnung und nicht etwa um eine Hauptwohnung. Allerdings ist die alleinige Wohnung in ihrer rechtlichen Bedeutung mit der der Hauptwohnung identisch.
Zieht jemand ins Ausland um und nimmt dort seinen Hauptwohnsitz und behält noch eine Zweitwohnung in Deutschland bei, so wird seine "Zweitwohnung" in Deutschland als alleinige Wohnung registriert. Nur wenn jemand in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen hat, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.

Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinn
In Bezug auf Steuern kommt es nun nicht darauf an, ob sich jemand entsprechend den Vorschriften des Meldegesetzes ordnungsgemäß angemeldet hat oder nicht. Vielmehr kommt es nur auf die faktischen Verhältnisse an, so die deutsche Abgabenordnung:
"Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird."
 Das deutsche Finanzamt fragt sich also nur, ob jemand einen Wohnsitz im gerade zitierten Sinne hat, wenn ja, dann werden die betreffenden steuerlichen Konsequenzen abgeleitet.
Steuerflüchtlinge, die glauben, ohne Anmeldung im Sinne des Meldegesetzes bräuchten sie keine Steuern zu bezahlen, unterliegen also einem gravierenden Irrtum. Und wer keine Wohnung in Deutschland hat, weil er von Hotel zu Hotel zieht, muß zwar keine Wohnung im Sinne des Meldegesetzes anmelden, aber steuerliche Konsequenzen hat dies dennoch, weil bereits durch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht, so eindeutig geregelt in der deutschen Abgabenordnung. Wer also den deutschen Steuern entfliehen will, sollte nicht nur keine Wohnung in Deutschland mehr innehaben sondern sich auch nicht auf Dauer in Deutschland aufhalten. Und seine Vermögenswerte ins Ausland verlagern, falls es ihm auf die steuerlichen Aspekte ankommt bzw. diese eine gewichtige Rolle spielen. Ansonsten würde die Steuerfalle zuschnappen.

Wohnung im Ausland meldepflichtig?
Wohnungen im Ausland sind nicht meldepflichtig im Sinne des Meldegesetzes und werden auch nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Ausländische Wohnungen erscheinen im Melderegister nur als Zuzugs- oder Wegzugsanschriften.
Steuerrechtlich gesehen muß eine Wohnung im Ausland nur dann gemeldet werden, wenn es dafür einen steuerlichen Ansatzpunkt in den deutschen Vorschriften gibt. Der Kauf muß nicht gemeldet werden, auch wenn jemand seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Ebensowenig muß dem deutschen Finanzamt die Eigennutzung der ausländischen Wohnung gemeldet werden.

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