Sozialhilfe und Hausbesitz im Ausland
10/2007/ps. Eine Entscheidung des Sozialgerichtes Dortmund – S 47 SO 244/06 ER lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Der Antragsteller auf Sozialhilfe muss beweisen oder - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - zumindest hinreichend glaubhaft machen, dass er den geltend gemachten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Allgemeinen Beweisgrundsätzen folgend geht die Nichtaufklärbarkeit dieser anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale regelmäßig zu Lasten desjenigen, der das Bestehen des Anspruchs behauptet. Es obliegt dem Antragsteller, dem Sozialhilfeträger die anspruchsbegründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII hat der Hilfesuchende sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen; dazu gehören grundsätzlich auch Auslandsimmobilien.
Verwertbares Vermögen?
Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er über kein verwertbares Vermögen verfügt und daher bedürftig ist, so das Gericht. Zum verwertbaren Vermögen zählen auch Immobilien im Ausland. Wer, wie der Antragsteller im vorliegenden Fall, behauptet, dass die Auslandsimmobilie nur eine Hütte und nichts wert sei, muß dies belegen. Und er muß auch belegen, dass die Immobilie unverkäuflich ist. Wer keinerlei Unterlagen darüber vorlegt, muß mit einer Ablehnung seines Antrages auf Sozialhilfe rechnen.
Der Antragsteller hat weder hinreichend glaubhaft vorgetragen, dass das bebaute Hausgrundstück in der Türkei keinen Vermögenswert darstellt, noch dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte einer Verwertung dieses Vermögensgegenstandes entgegenstehen könnten.
Zunächst ist dem Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darin zu folgen, dass sein Hausgrundstück in der Türkei völlig wertlos ist und damit keinen Vermögensgegenstand im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII darstellt. Denn davon ist bereits dann auszugehen, wenn der Hilfesuchende über bewegliche und unbewegliche Güter und Rechte verfügt, diese in Geld schätzbar sind und eine gewisse Wertbeständigkeit aufweisen.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert darlegt und glaubhaft gemacht, dass kein nennenswerter Vermögenswert im vorbeschriebenen Sinne vorhanden ist…
So gab er zunächst bei Antragstellung am 13. September 2006 auf dem für die Angabe der Vermögensverhältnisse vorgesehenen Antragsformular der Antragsgegnerin unter der Rubrik “Grundvermögen im Ausland” an: “in der Türkei im Dorf ein kleines Haus, keine Einnahme”. Die weiter vorgesehene Rubrik “Lage, Größe, Nutzung, Bebauung, Verkehrswert, Einheitswert” blieb unausgefüllt. In einem Gespräch am 6. November 2006 mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin erklärte der Antragsteller ausweislich eines in der Verwaltungsakte befindlichen Gesprächsvermerks auf die entsprechende Frage, in der Türkei gebe es kein Haus. Nachdem ihm der ausgefüllte Antragsbogen vorgehalten worden war, erklärte er entgegen der zuvor getätigten Äußerung, er sei zwar Eigentümer eines Hauses, allerdings existierten keine Unterlagen. Sein Vater habe ihm das Haus im Jahre xxx vererbt. Zur Größe befragt, gab er an, das Haus sei kaum größer als eine normale Wohnung, habe nur 1 Geschoss und 2 Zimmer. Nach seiner Schätzung beliefe sich die Größe auf 60 bis 80 m². Er nutze die Immobilie nicht, da keine Reisen in die Türkei erfolgten. Das Haus werde vielmehr von seinen in dem Dorf lebenden Cousins als Stall genutzt. In dem gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. November 2006 erhobenen Widerspruch gab der Antragsteller weiter an, es handele sich nicht um ein Haus im herkömmlichen Sinne, da es nicht über einen Strom- und Wasseranschluss verfüge und vor diesem Hintergrund eher als “Hütte” zu bezeichnen sei, die weder veräußerbar noch wertvoll sei. Im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren machte er sodann geltend, das Haus, das er bereits “in der 4. oder 5. Generation” besitze, könne aufgrund der Wertlosigkeit nicht vermietet werden. Im Erörterungstermin am 9. Februar 2006 erklärte der Antragsteller schließlich, keine Angaben zur Größe des Grundstücks und des Hauses machen zu können. Die vorstehenden Angaben sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die völlige Wertlosigkeit des bebauten Grundstücks zu begründen, zumal auch ein Stall- oder Wirtschaftsgebäude - sollte dies die tatsächliche Nutzung des Gebäudes sein - einen Vermögenswert darstellen kann. Die Zweifel an der Vermögenslosigkeit des Antragstellers werden zudem dadurch erhärtet, dass angeblich existierende Fotographien von dem Haus zwar vorliegen sollen, diese aber weder im Erörterungstermin noch im Nachgang vorgelegt wurden. Angesichts dieses Umstandes erscheint dem Gericht die völlige Wertlosigkeit der Auslandsimmobilie bereits nach dem eigenen Sachvortrag nicht hinreichend wahrscheinlich.
Sonstige Belege?
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keine sonstigen Belege beigebracht, die Angaben zum Grundstück sowie zur Bebauung enthalten. Insbesondere hat er auf entsprechende Nachfrage der Antragsgegnerin und des erkennenden Gerichts keine (hinreichend aussagekräftigen) offiziellen Dokumente oder eine Ablichtung über eine Eintragung in einem dem deutschen Grundbuch vergleichbaren Verzeichnis vorgelegt, aus denen sich verlässliche Angaben entnehmen lassen. Die von dem Antragsteller zur Gerichtsakte gereichte Bescheinigung des Dorfvorstehers des Dorfes Kopinar vom 14. Dezember 2006 erfüllt diese Anforderungen nicht. Vielmehr ist sie aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben nicht geeignet, die Wertlosigkeit der Auslandsimmobilie zu belegen.