Sozialhilfe: Grundsätzlich keine Sozialhilfe bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt

9/2007/ps. In einer neueren Entscheidung hat das hessische Sozialgericht bestätigt, daß es keine Sozialhilfe mehr gibt, wenn Empfänger ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagern. Nur Menschen mit "gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland bekommen diese zugebilligt. Im betreffenden Fall war ein Sozialhilfe-Empfänger nach Ablauf einer Kur gleich auf Gran Canaria geblieben und wollte weiterhin Sozialhilfe kassieren (L 7 SO 12/06 ER).

Ausnahmen

Ausnahmen davon gibt es aber doch, geregelt in § 24 SGB XII:

§ 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

  1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
  2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
  3. hoheitliche Gewalt.


(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.


(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.


(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.


(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.


Zurück zu S

Damit Sie auf der sicheren Seite sind!
... bei Häusern und Wohnungen in Spanien, Italien und Frankreich.