Luftbildaufnahmen von Immobilien

11/2007/ps. Vorneweg muß man unterscheiden zwischen Privatleuten und Prominenten. Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der Namensnennung der Privatleute, denen die Immobilie gehört, wird man in Deutschland als generell nicht zulässig bezeichnen können. Eine Veröffentlichung wäre ein unzulässiger Eingriff in deren Privatsphäre und würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen.
Ohne Namensnennung scheint dies aber wohl zulässig zu sein, ansonsten könnte Google Earth Luftbildaufnahmen von Immobilien nicht veröffentlichen.
Für Kaufinteressenten kann aber Google Earth eine große Hilfe für die Erkundung der Umgebung sein, allerdings mit der Einschränkung, dass die kostenlosen Bilder nicht tagesaktuell sind.

Bei Prominenten grundsätzlich Schutz der Privatsphäre, aber …

An Prominente werden je nach Einzelfall andere Maßstäbe angelehnt. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Paralellverfahren ? VI ZR 373/02 und 404/02 – die Klagen der Fernsehjournalistinnen Christiansen und Gundlach abgewiesen, die sich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt hatten. Erfolgreich war dagegen die Klage der Klägerin Gundlach gegen die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen.
Der Beklagte fotografiert Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus und bietet diese Bilder nebst Zusatzinformationen interessierten Medien zum Kauf an. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift ?TV-Movie? veröffentlichte je eine Aufnahme der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen sowie eine Wegbeschreibung. Die Veröffentlichung war Teil eines als ?Star Guide Mallorca? und ?Die geheimen Anwesen der Stars? bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.
Der Bundesgerichtshof hält die seiner Absicht nach auf ?breites Interesse? stoßenden Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der Namensnennung unter den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles für zulässig. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke an die jeweiligen Klägerinnen greife zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und beeinträchtige ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum Einblick in private Lebensbereiche gewährt wird. Der Eingriff sei aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, das auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Informationswert gilt. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit hat der Bundesgerichtshof unter anderem berücksichtigt, daß die Domizile der Klägerinnen durch die Vorveröffentlichungen schon bekannt waren. Daß die Klägerin Christiansen an den Vorveröffentlichungen nicht selbst mitgewirkt hat, wirke sich unter den Gesamtumständen des konkreten Falles nicht aus.

Wegbeschreibung unzulässig

Begründet war jedoch der Anspruch der Klägerin Gundlach auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen. Hierdurch wird ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in nicht hinzunehmender Weise verletzt. Die Pressefreiheit vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der ?Finca? diente allein dem Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch wird sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.

Gilt nicht nur für Grundstücke auf Mallorca

Die Argumentation des Bundesgerichtshofes läßt sich natürlich auch auf Grundstücke in Deutschland übertragen. Privatleute können sich normalerweise auf den Schutz der Privatsphäre berufen, auch in Bezug auf Luftbildaufnahmen. Aber auch sogenannte Promis müssen sich nicht alles gefallen lassen, doch es war eben nachteilig für Christiansen und Gundlach, daß deren Domizile durch Vorveröffentlichungen schon bekannt waren. Das nennt das Gericht die ?besonderen Umstände? der vorliegenden Fälle. Wer sich mal auf Veröffentlichungen von Grundstücksbildern einläßt, muß sich auch in der Folgezeit gefallen lassen, daß neue Bilder gemacht und veröffentlicht werden, so die ?Moral? dieser Geschichte (so zumindest die Ansicht des Bundesgerichtshofes).

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