Limited? Unkompliziert und billig, aber?

8/2007/ps. Mit Limited ist die Limited comany, eine britische Gesellschaftsform, gemeint. Doch wer den vermeintlich strengen Anforderungen einer deutschen GmbH durch die vermeintlich simple Gründung einer Limited ausweichen will, ist vor versteckten Gefahren nicht sicher – besonders wenn es sich um die Erbfolge im Todesfall des Limited-Gründers handelt (siehe weiter unten).

Risiken und Chancen einer Limited in Deutschland

Diese sind laut www.wikipedia.org:” Wegen des geringen Stammkapitals verlangen die Gläubiger häufig Personalsicherheiten (z.B. Bürgschaften oder Vorauszahlungen) von den Gesellschaftern. Dieses kommt aber auch bei der GmbH, oft jedoch in schwächerer Form vor. Auch sollen Banken neu gegründeten Ltd. Geschäftskonten auf deren Namen verweigert haben. Diesbezüglich sind insbesondere vor allen örtliche Banken wie möglicherweise Sparkassen auffällig geworden. Bei international tätigen Kreditinstituten gibt es bei gutem persönlichen Hintergrund des Zugriffsberechtigten in der Regel kaum Probleme.
Abseits der rechtlichen Risiken: In Deutschland tätige Limited-Unternehmen haben bei einigen Teilen der Bevölkerung angeblich einen schlechten Ruf, da behauptet würde, ein Teil dieser Unternehmen würde windige oder unrechtmäßige Geschäfte betreiben. Eine GmbH könnte von daher in verschiedenen innerdeutschen Verkehrskreisen von höherem Ansehen sein? Die Kollision deutschen Rechts mit dem britischen Gesellschaftsrecht hat noch existierende Rechtsunsicherheiten zur Folge. Insbesondere die Frage der Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung birgt insoweit Risiken.
Ob das englische Recht oder deutsche Recht strengere Haftungsrisiken mit sich bringt, ist umstritten. Je nach Interessenlage werden hier durchaus unterschiedliche Positionen von z.B. den Firmenvermittlern auf der einen Seite und z.B. den Handelskammern, Notaren und auf deutsche Gründungen spezialisierte Anwälte auf der anderen Seite eingenommen. Von daher sind unterschiedliche Quellen der Befürworter und Skeptiker distanziert zu betrachten.
Die Aussage einiger Handelskammern, die Probleme mit der gebührenmäßigen Erfassung aller Limiteds zu haben scheinen, die Limited sei sehr viel risikoreicher als eine GmbH, ist jedenfalls wohl ebenso wenig haltbar, wie die Aussage einiger unseriöser Anbieter, eine Limited befreie grundsätzlich von jeder persönlichen Verantwortlichkeit?”

Welches Erbrecht kommt zur Anwendung?

So unkompliziert der Erwerb einer englischen Limited nach der Werbung vieler Anbieter auch sein soll – ohne ausreichende Nachlassplanung werden den Erben von Limited-Anteilen kostspielige rechtliche Probleme hinterlassen. Zudem droht die Gesellschaft für längere Zeit handlungsunfähig zu werden, so die Ausführungen im Informationsdienst Notar und Recht. Bei einer englischen Limited führt der Tod eines Gesellschafters von Gesetzes wegen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, vielmehr wird diese mit den Erben fortgesetzt. Doch welches Erbrecht gilt für den Limited-Anteil? Aus deutscher Sicht kommt es allein auf die Staatsangehörigkeit des Gesellschafters an. Bei einem deutschen
Erblasser richtet sich die Erbfolge hinsichtlich eines Limited-Anteils nach deutschem Recht.
“Kaum einem Gründer ist bekannt, dass das englische Recht dies abweichend beurteilt”; erläutert Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Nach englischem Erbrecht spiele die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle. Vielmehr komme bei Limited-Anteilen das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Anwendung. Böse Überraschungen in Bezug auf das maßgebliche Erbrecht sind daher nicht auszuschließen.

Deutscher Erbschein reicht regelmäßig nicht aus

Unabhängig von der Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, hat die Registrierung der Limited in England zur Folge, dass regelmäßig ein deutscher Erbschein nicht ausreicht. Für jede englische Limited-Beteiligung muss vielmehr ein zusätzliches Nachlassverfahren nach englischem Recht durchgeführt werden. Das ist kompliziert und teuer. Denn das englische Nachlassgericht bestellt stets einen Treuhänder, der den Nachlass abwickelt und anschließend an die Begünstigten überträgt. Dieser Treuhänder kann im Testament benannt werden, ansonsten wird er vom englischen Nachlassgericht ausgewählt. Ein Limited-Anteil geht erst dann auf die Erben über, wenn er vom Treuhänder an die Erben übertragen worden ist und diese als Gesellschafter in das Gesellschafterverzeichnis eingetragen sind. Dies lässt sich auch nicht durch Erteilung von Vollmachten vermeiden.

“Limited-Gründer müssen durch testamentarische Regelungen vorsorgen, sonst droht die Gesellschaft handlungsunfähig zu werden”, erläutert Solveen. So könne man für die Beteiligung an einer englischen Limited ein separates Testament in englischer Sprache errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Der hierfür notwendige Rat durch einen englischen Erbrechtsspezialisten verursache jedoch besondere Kosten. Im Ergebnis sei daher Unternehmensgründern auch wegen der komplizierten und kostspieligen Erbrechtslage von der Verwendung einer Limited in der Regel abzuraten.

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