Fremdwährung und Umrechnung

8/2007/ps. Fremdwährungen sind – steuerlich gesehen – in aller Regel zum Kurs im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses umzurechnen. Bei einem Immobilienkauf ist der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt maßgeblich.
Ein ausländischer Steuerbetrag in Fremdwährung ist nach dem für den Tag der Zahlung geltenden Kurs umzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen darf man aber zu den Umsatzsteuer-Umrechnungskursen umrechnen, die monatlich im Bundesteuerblatt I veröffentlicht werden. Selbstverständlich kann man sich wegen der Umrechnungskurse aber auch an Banken und Finanzämter wenden. Wie das Finanzamt verfährt, läßt sich aus den Einkommensteuerrichtlinien entnehmen.

Wert einer vererbten Immobilie
Der Wert einer vererbten Immobilie ist im Zeitpunkt ihres Anfalls mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Währungskurs umzurechnen.

BFH-Urteil zur Umrechnung einer ausländischen Erbschaftsteuer: Die anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer ist nach dem amtlichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer umzurechnen (BFH vom 19.3.1991, BStBl II S. 521).

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