Europäisches Mahnverfahren mit Zahlungsbefehl für grenzüberschreitende Zahlungsansprüche

7/2009/ps. Wer von einem derartigen Zahlungsbefehl als angeblicher Schuldner betroffen ist, sollte sich umgehend beraten lassen und im Falle von Zeitdruck zumindest fristwahrend Widerspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen.

Wer selbst einen Antrag stellen will, sollte sich ebenfalls beraten lassen darüber, ob ein Antrag im jeweiligen Fall überhaupt zulässig ist. Und man sollte sich nicht zu große Hoffnungen machen, dass man mit einem solchen Antrag problemlos an im Ausland verschwundenes Geld herankommt. Der Antragsgegner muß ja nur Widerspruch einlegen, und dann beginnt erst der lange und meist kostspielige Marsch durch die Instanzen. Das sollte gut überlegt sein.

Weitere Informationen und Formulare: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm

Zahlungsansprüche unter einheitlichen Bedingungen in der gesamten Europäischen Union geltend machen

Damit können Zahlungsansprüche unter einheitlichen Bedingungen in der gesamten Europäischen Union geltend gemacht werden. Das Verfahren wird über Formulare abgewickelt. Zuständig ist in Deutschland ausschließlich das Amtsgericht Wedding.

Die Abwicklung grenzüberschreitender Zahlungsaufforderungen war bisher von zahlreichen Hindernissen geprägt, so die Berliner Senatsverwaltung: Sprachliche Barrieren, Anwaltskosten, zeitaufwendige Zwischenverfahren und Unkenntnis über die Rechtslage des Landes, in dem der Schuldner angesiedelt ist. Mit Hilfe des Europäischen Mahnverfahrens würden diese Probleme nun der Vergangenheit angehören. Zahlungsforderungen werden künftig über einheitliche Formulare abgewickelt.

Das Besondere: Die Formulare sind in alle Amtssprachen der EU übersetzt. Jeder Verfahrensbeteiligte kann die von ihm geforderten Angaben verstehen. Ein in einem EU-Mitgliedsland im Rahmen dieses Verfahrens erlassener Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedsstaaten ohne weitere Formalitäten vollstreckbar. Mündliche Verhandlungen und Anwaltskosten entfallen weitestgehend. Einen Höchstbetrag für die Forderungen gibt es nicht.

Falls Einspruch, dann Übergang in Zivilprozeß

Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ein, so wird das Verfahren vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats nach dem entsprechenden nationalen Zivilprozessrecht weitergeführt, es sei denn der Antragsteller hat beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist von dreißig Tagen ist der Antragsgegner nach der Verordnung berechtigt, bei dem zuständigen Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn – der Zahlungsbefehl ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner zugestellt wurde und die Zustellung nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können; – der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte; – der Zahlungsbefehl zu Unrecht erlassen worden ist.

Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners zurück, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft. Entscheidet das Gericht hingegen, dass die Überprüfung gerechtfertigt ist, so wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

Ferner wird die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls auf Antrag des Antragsgegners vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn dieser Zahlungsbefehl mit einer früheren Entscheidung oder einem früheren Zahlungsbefehl unvereinbar ist, die bzw. der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist. Diese Entscheidung muss unter anderem in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen sein und in dem Vollstreckungsmitgliedstaat anerkannt werden.

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