Bargeld und andere Zahlungsmittel: Ein- und Ausfuhr

12/2008/ps. Daß Immobilien in südlichen Ländern teilweise mit Bargeld bezahlt werden, ist nicht ungewöhnlich, insbesondere dann nicht, wenn im Notarvertrag nicht der tatsächliche sondern ein niedrigerer Kaufpreis angegeben wird. Und es ist auch nicht verboten, mit Bargeld aus- und einzureisen, wenn es auch je nach Land unterschiedliche Meldepflichten bei der Ein- und Ausreise gibt. Doch gibt es natürlich ein gewisses Sicherheitsrisiko, wenn größere Bargeldbeträge längere Zeit herumgetragen werden. Dieses lässt sich reduzieren, wenn das Geld zu einer nahegelegenen Bank getragen, dort einbezahlt und eventuell weiterüberwiesen wird. Bei größeren Beträgen sollte man sich vorneweg über die Kosten informieren bzw. mit der Bank einen festen Betrag ausmachen, so daß die Kosten für die Einzahlung und Überweisung nicht zum nachträglichen Ärgernis werden können.

Wie häufig Bargeld im Zusammenhang mit Auslandsimmobilien verwendet wird, sei dahingestellt. Wer Bargeld mit sich herumträgt und ins Ausland transferiert oder vom Ausland nach Deutschland einführt, sollte jedenfalls die deutschen und die ausländischen Vorschriften beachten. Und es macht auch einen Unterschied aus, ob man in die EU ein- oder ausreist oder sich innerhalb der EU über Landesgrenzen hinweg bewegt.

Bargeldtransfer: anzumelden ab 10.000 Euro

Diese Meldepflicht hat mit Immobilien nichts direkt zu tun. Aber hin und wieder nehmen Immobilienkäufer und -besitzer höhere Bargeldbeträge mit ins Ausland oder kommen mit Bargeld nach Hause. Dem Bargeld gleichgestellt sind Münzen, übertragbare Inhaberpapiere wie zum Beispiel Schecks. Bei einer Reise aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. nach Frankreich) oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (z.B. Frankreich) nach Deutschland sind mitgeführtes Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr auf mündliche Aufforderung hin anzuzeigen. Dies gilt entsprechend beim Transport durch Deutschland.
Zahlungsmittel sind Bargeld und andere Wertgegenstände, beispielsweise wie Schecks, Edelsteine und Edelmetalle. Darüber hinaus hat der Reisende darzulegen, woher das mitgeführte Geld stammt, wer darüber verfügen darf und wozu es verwendet werden soll. Für die Übermittlung der durch die Kontrolle gewonnenen Daten an die Finanzverwaltungen genügt es, wenn die Kenntnis der Daten für ein Besteuerungs-, Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren “von Bedeutung sein kann”. Kommt ein Reisender seiner Anmeldepflicht nicht nach, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer unter Umständen empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Und da die Daten weitergeleitet werden, wird auch das Finanzamt Ansprüche stellen, wenn es sich um Schwarzgeld handelt.

Ausreise aus der EU oder Einreise in die EU
Reisende haben bei der Einreise in die EU und bei der Ausreise aus der EU mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anzumelden, also auch ohne mündliche Aufforderung, insofern also ein gewichtiger Unterschied zu Reisen innerhalb der EU.

Andere Länder, andere Vorschriften
Und nicht zu vergessen: bei der Einfuhr der Gelder in andere Länder oder Ausfuhr aus einem anderen Land kann es dort ebenfalls zu erfüllende Meldepflichten geben, auch ohne daß man zuvor vom Kontrollbeamten gefragt worden sein muß. Man sollte sich vorher erkundigen (zoll.de). Und in manchen Ländern gibt es noch zusätzliche Vorschriften bzw. Beschränkungen bei der Devisenein- und ausfuhr. Und schlussendlich gilt es zu beachten, daß eventuell auch ein Bargeldtransfer innerhalb des Landes ab einer bestimmten Höhe gemeldet werden muß.

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