Auflösung einer Gemeinschaft an einer gemeinsamen Immobilie
10.5.2010/ps. Sei es eine Ehe, sei es eine Erbengemeinschaft, oftmals gibt es gemeinsame Immobilien. Oder man hat mit einer oder mehreren befreundeten Personen eine Immobilie gemeinsam gekauft, weil man sich gut versteht oder ganz einfach Kosten sparen will. Doch irgendwann hat eine der beteiligten Personen kein Interesse mehr an der Immobilie, oder man versteht sich nicht mehr, oder jemand braucht Geld.
Eine Möglichkeit ist, dass die Immobilie durch die Eigentümer bzw. die Gemeinschaft an eine dritte Person verkauft wird oder ein Erbe oder ein Ehepartner die Immobilie insgesamt übernimmt. Besteht eine grundsätzliche Übereinstimmung, dass verkauft werden soll, ist dies schon mal ein Vorteil. Aber bei der Frage des Verkaufspreises hören oftmals schon wieder die Gemeinsamkeiten auf. Dies kann daran liegen, dass die einen das Geld gerade benötigen und deshalb schnell verkaufen wollen, andere wiederum sich lieber Zeit lassen wollen, um einen höheren Verkaufspreis erzielen zu können. Wird ein Kompromiss nicht gefunden, kann dies zu einer langen Hängepartie werden. Und irgendwann fragen sich die Leute, ob man denn auf immer und ewig an diese Immobilie gebunden ist, wenn die anderen Beteiligten nicht verkaufen wollen bzw. der Verkaufspreis zu hoch angesetzt ist und deshalb nicht verkauft werden kann.
Teilungsversteigerung
Eine Auflösung der Gemeinschaft lässt sich grundsätzlich über eine Teilungsversteigerung erreichen, beispielsweise auch bei Immobilien in Spanien, Italien und Frankreich.
Entscheidend ist, dass ein Antrag durch eine Person möglich ist, auch wenn alle anderen damit gerade nicht einverstanden sind. Mit der Drohung einer Teilungsversteigerung kann man natürlich auch taktieren bzw. den Beteiligten, die sich sträuben, klarmachen, dass es auch noch eine zwangsweise Lösung gibt.
Zu beachten sind aber die speziellen Vorschriften in den verschiedenen Ländern. Rein rechtlich gesehen muss also niemand befürchten, dass er auf immer und ewig Teilhaber an einer Immobilie bleiben muss. Allerdings können sich Einschränkungen aus früheren Abmachungen zwischen den beteiligten Personen ergeben, vielleicht hat auch ein Erblasser eine einschränkende Verfügung getroffen. Da kommt es ? wie immer ? auf den Einzelfall an.
Praktisch gesehen kann eine Teilungsversteigerung Nachteile mit sich bringen. Sie ist in aller Regel keine sehr schnelle Lösung. Außerdem kann der Erlös sehr viel geringer ausfallen als bei einem professionellen Verkauf. Deshalb kann man nur allen Beteiligten raten, trotz dieser rechtlich möglichen Teilungsversteigerung einen Kompromiss unter oder ohne Einschaltung dritter Personen (Mediation, Schlichtung) zu suchen und zu finden.