Arbeitslosengeld im Ausland: Für höchstens drei Monate
10.5.2010/ps. Wer in Deutschland arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht und in einem anderen Mitgliedsstaat der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz Arbeit suchen will, kann das deutsche Arbeitslosengeld dort für die Dauer von höchstens drei Monaten weiterhin beziehen.
Der Antrag muß vor der Ausreise gestellt werden, so die Agentur für Arbeit. Die zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt dann (falls die Voraussetzungen erfüllt werden) die Bescheinigung E 303 aus. Diese Bescheinigung wird als Nachweis der Leistungsberechtigung gegenüber dem ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung benötigt.
Grenznahes Ausland
Zu unterscheiden davon ist folgender Sachverhalt: A arbeitete und wohnte in D, wird arbeitslos und verzieht ins grenznahe Ausland und steht dem deutschen Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung.
Dazu das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.10.2009, B 11 AL 25/08 R: § 30 Abs 1 SGB 1 ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Anschluss an BVerfG vom 30.12.1999 – 1 BvR 809/95 = SozR 3-1200 § 30 Nr 20). Weitere Informationen: Bundesagentur für Arbeit.